Kontrolle der Hundesteuermarken
Die Verwaltung weist darauf hin, dass es im Stadtgebiet zu stichprobenartigen Kontrollen durch den gemeindlichen Vollzugsdienst kommen kann.
Laut § 11 Abs. 4 der Hundesteuersatzung müssen anzeigepflichtige Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke versehen sein.
Um Beachtung und Verständnis wird gebeten.