Bodenrichtwerte
Nach § 196 des Baugesetzbuches i.V. mit § 12 Abs. 3 der Gutachterausschussverordnung sind die Bodenrichtwerte auf das Ende jeden geraden Kalenderjahres zu ermitteln, ortsüblich bekanntzumachen, sowie dem Landkreis und dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
Aufgrund der Kaufpreissammlung wurden die hierfür geeigneten Verkaufsfälle der Richtwertermittlung zugrunde gelegt.
Bekanntmachung der Bodenrichtwerte zum Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022
Aufgrund der geplanten Grundsteuerreform wurden von den Gutachterausschüssen die Bodenrichtwerte zum Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022 neu festgestellt. Nach § 196 des Baugesetzbuches i.V. mit § 12 Abs. 3 der Gutachterausschussverordnung sind die Bodenrichtwerte zu ermitteln, ortsüblich bekanntzumachen, sowie dem Landkreis und dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Aufgrund der Kaufpreissammlung wurden die hierfür geeigneten Verkaufsfälle der Richtwertermittlung zugrunde gelegt.