Hundesteuer 2026
Amtliche Bekanntmachung für die Stadt Schönau im Schwarzwald und die Gemeinden Aitern, Böllen, Fröhnd, Schönenberg, Tunau, Utzenfeld, Wembach und Wieden.
Nach der Hundesteuersatzung der jeweiligen Gemeinde entsteht die Steuerschuld für ein Rechnungsjahr am 1. Januar für jeden an diesem Tage im Gemeindegebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund.
Die Steuer beträgt pro Jahr
Für jeden weiteren Hund ist die doppelte Steuer zu entrichten.
Die bisherige Hundesteuermarke behält Ihre Gültigkeit für das Jahr 2026.
Die Hundehalter sind verpflichtet, die Steuermarke am Halsband ihres Hundes oder sonst gut sichtbar anzubringen. Bei Verlust der Marke wird gegen eine Erstattung der Auslagen eine Ersatzmarke ausgegeben.
Es wird darauf hingewiesen, dass jeder Hundehalter gesetzlich verpflichtet ist, den Beginn bzw. das Ende der Hundehaltung nach Erreichung des steuerpflichtigen Alters eines Hundes (3 Monate) sowie Wegfall der Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung innerhalb eines Monats der Gemeinde anzuzeigen.
Wer gegen diese Vorschriften verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.


