Aufstellungsbeschluss und Veröffentlichung des Vorentwurfs der 6. punktuellen Änderung des Flächennutzungsplans des Gemeindeverwaltungsverbandes Schönau im Schwarzwald auf Gemarkung Wieden für den Bereich „Feuerwehr und Werkhof“
Die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Schönau im Schwarzwald hat am 30.07.2026 in öffentlicher Sitzung nach § 2 (1) BauGB den Aufstellungsbeschluss der 6. punktuellen Änderung des Flächennutzungsplans auf der Gemarkung Wieden gefasst. In gleicher Sitzung hat die Verbandsversammlung den Vorentwurf der 6. punktuellen Änderung des Flächennutzungsplans gebilligt und beschlossen, die Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (1) BauGB sowie die Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 (1) BauGB durchzuführen.
Ziele und Zwecke der Planung
Der Flächennutzungsplan (FNP) des Gemeindeverwaltungsverbandes (GVV) Schönau im Schwarzwald ist seit dem August 1997 rechtswirksam. Dieser wurde inzwischen 5-mal punktuell geändert.
Die Gemeinde Wieden, welche dem GVV Schönau i. Schw. angehört, beabsichtigt auf den Grundstücken Flst. Nrn. 322 (Teil), 1022 (Teil) und 1024/4 ein neues Betriebsgebäude für die Feuerwehr und den Werkhof zu erstellen. Hintergrund ist der, dass der jetzige Standort neben dem Rathaus den aktuellen Anforderungen bzw. Bestimmungen und Richtlinien für eine Feuerwehr bei weitem nicht entspricht und damit die Leistungsfähigkeit nur begrenzt gegeben ist. Zudem besteht an diesem Standort sowohl für die Feuerwehr als auch für den Werkhof aufgrund der räumlichen Enge keine Erweiterungsmöglichkeit, so dass dringender Handlungsbedarf besteht.
Nach Prüfung verschiedenere Standorte bietet sich der heute als Parkplatz genutzte Bereich südlich des Rathauses für beide Nutzungen in idealer Weise an. Neben der Flächenverfügbarkeit sprechen insbesondere für diesen Standort die zentrale Lage, die ideale verkehrliche Anbindung an die Ortsstraße (L 123) und für Einsatzkräfte der Feuerwehr die schnelle Erreichbarkeit.
Im Zusammenhang mit diesen Nutzungen wird der bestehende Parkplatz neu geordnet und durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes planungsrechtlich gesichert.
Im Einzelnen ergeben sich nach derzeitigem Stand folgende Ziele:
- Zukünftige Sicherung der Feuerwehr und des Werkhofes
- Ökonomische Erschließung über die bestehende Ortsstraße (L 123)
- Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung unter Berücksichtigung der bestehenden Rahmenbedingungen
- Sinnvolle Ausnutzung der vorhandenen Fläche im Sinne eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden
- Berücksichtigung naturschutzrechtlicher, artenschutzrechtlicher, wasserrechtlicher und immissionsschutzrechtlicher Belange
Lage des Änderungsbereichs / Geltungsbereich
Der Änderungsbereich befindet sich südlich des Rathauses von Wieden im Bereich „Geltenebene“ und umfasst die Grundstücke Flst. Nrn. 322 (Teil), 1022 (Teil) und 1024/4. Im Westen bildet die Ortsstraße (L 123) die Grenze.
Er wird begrenzt:
- im Westen durch die Ortsstraße (L 123)
- im Norden durch einen bestehenden Parkplatz
- im Osten durch Wiesenflächen und im
- Süden durch eine Straße und Wiesenflächen
Im Einzelnen gilt das Deckblatt vom 30.07.2026. Der Planbereich ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt:

Verfahren
Der Vorentwurf der 6. punktuellen Änderung des Flächennutzungsplans wird mit der Begründung und der Umweltprüfung bis einschließlich 25.09.2026 (Veröffentlichungsfrist) hier zu finden sein.
- Bekanntmachung der Aufstellung (503,3 KB)
- Cover (168,8 KB)
- Deckblatt (1,49 MB)
- Begründung (1,056 MB)
- Umweltprüfung (1,11 MB)
Als andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit werden alle Unterlagen innerhalb der oben genannten Frist beim Gemeindeverwaltungsverband Schönau im Schwarzwald, Bauamt, Gentnerstraße 1, 79677 Schönau im Schwarzwald, während der üblichen Dienststunden öffentlich ausgelegt. Ergänzend können weitere Termine vereinbart werden.
Während der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen beim Gemeindeverwaltungsverband Schönau im Schwarzwald abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden bauamt@schoenau-im-schwarzwald.de, können aber bei Bedarf auch auf anderem Weg (z.B. schriftlich oder zur Niederschrift) abgegeben werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 (3) S. 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 (2) des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 (3) S. 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.


