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Die Verfahrensbeschreibungen von A - Z enthalten zu den staatlichen Verwaltungsdienstleistungen jeweils alle wesentlichen Informationen zu Voraussetzungen, zuständiger Stelle, Verfahrensablauf, erforderlichen Unterlagen, Fristen/Dauer, Kosten/Leistung und Rechtsgrundlage.

Leistungen

Immissionsschutz - Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen bei Anlagen mit Verwendung organischer Lösemittel nach 31. BImSchV einreichen

Wenn Sie Betreiber einer Anlage sind, in der flüchtige organische Lösemittel (VOC) verwendet werden, müssen Sie die Lösemittelemissionen unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig durch Einzelmessungen überprüfen lassen.

Die Messungen sind von einer nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle (Messstelle) durchführen zu lassen.

Über die Ergebnisse der Messungen müssen Sie unverzüglich einen Messbericht erstellen und diesen, sofern es sich um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage handelt, 5 Jahre am Betriebsort aufbewahren. Auf Verlangen der zuständigen Immissionsschutzbehörde müssen Sie den Messbericht vorlegen. Messberichte über Emissionsmessungen in genehmigungsbedürftigen Anlagen müssen Sie spätestens 12 Wochen nach Abschluss der Messungen der für Sie zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Sie sind Betreiber einer Anlage, in der flüchtige organische Lösemittel (VOC) verwendet werden.
  • Sie führen eine der in Anlage II der Lösemittelverordnung aufgelisteten Tätigkeiten aus.
  • Ihr Lösemittelverbrauch liegt über dem Schwellenwert nach Anlage I der 31. BImSchV.

Verfahrensablauf

  • Zuerst prüfen Sie, ob an Ihrer Anlage nach den Anforderungen der 31. BImSchV Einzelmessungen durchgeführt werden müssen.
  • Wenn ja, dann wenden Sie sich an eine nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebene Stelle (Messstelle).
  • Zum Messtermin ermittelt die Messstelle die Emissionswerte.
  • Über die Messergebnisse müssen Sie unverzüglich einen Messbericht erstellen oder erstellen lassen.
  • Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen ist der Messbericht 5 Jahre am Betriebsort aufzubewahren und auf Verlangen der Immissionsschutzbehörde vorzulegen.
  • Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen ist der Messbericht spätestens 12 Wochen nach der Messung der Immissionsschutzbehörde vorzulegen.

Fristen

Wenn Sie Ihre Anlage neu errichtet oder wesentlich geänderten haben, müssen Sie die erste Messung innerhalb von 3 bis 6 Monaten nach Inbetriebnahme durchführen lassen. Anschließend muss die Messung wiederkehrend alle 3 Jahre erfolgen.

Bei einer genehmigungsbedürftigen Anlage müssen Sie den Messbericht spätestens 12 Wochen nach Abschluss der Messungen der für Sie zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.

Erforderliche Unterlagen

Vollständiger Messbericht gemäß Anhang A der Richtlinie VDI 4220 Blatt 2 (Ausgabe November 2018) mit Angaben unter anderem zu:

  • Messergebnissen,
  • verwendeten Messverfahren,
  • Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind.

Kosten

Keine

Hinweise

Bitte achten Sie darauf, den Messbericht bei der für Ihre Anlage zuständigen Immissionsschutzbehörde einzureichen.

Rechtsgrundlage

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

  • § 26 Messungen aus besonderem Anlass
  • § 28 Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen

Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen – 31. BImSchV

  • § 5 Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
  • § 6 Genehmigungsbedürftige Anlagen

Freigabevermerk

01.09.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg

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Achtung:

Um längere Wartezeiten zu verhindern, bitten wir Sie weiterhin für Dienstleistungen im Bürgerservice einen Termin zu vereinbaren (07673 8204-34).

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