Bürgermeisterwahl
Die Stelle des / der ehrenamtlichen
Bürgermeisters / Bürgermeisterin
der Gemeinde Böllen (96 Einwohner) ist infolge Ablaufs der Amtszeit des derzeitigen Amtsinhabers zum 10. Januar 2017 neu zu besetzen. Die Amtszeit beträgt 8 Jahre.
Die Wahl findet am Sonntag, dem 6. November 2016, eine eventuell notwendig werdende Neuwahl am Sonntag, dem 27. November 2016, statt.
Wählbarkeit, Amtszeit, Rechtsstellung und Aufwandsentschädigung richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Wählbar sind Deutsche im Sinne von Art. 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union (Unionsbürger/Unionsbürgerinnen), die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen. Die Bewerber/Bewerberinnen müssen am Wahltag das 25., dürfen aber noch nicht das 68. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten. Nicht wählbar sind die in § 46 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und in § 28 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg genannten Personen.
Bewerbungen können frühestens am Tag nach dieser Stellenausschreibung und spätestens am Dienstag, dem 11. Oktober 2016, 18.00 Uhr, schriftlich im verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift "Bürgermeisterwahl" bei der Gemeinde Böllen, zu Händen des Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses, Oberböllen 19, 79677 Böllen, eingereicht werden.
Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen:
Eine für die Wahl von der Wohngemeinde der Hauptwohnung des Bewerbers/der Bewerberin ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung auf amtlichen Vordruck.
Eine eidesstattliche Versicherung des Bewerbers/der Bewerberin, dass kein Ausschluss von der Wählbarkeit gemäß § 46 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) vorliegt.
Unionsbürger/Unionsbürgerinnen müssen außerdem zu ihrer Bewerbung eine weitere eidesstattliche Versicherung abgeben, dass sie die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsmitgliedsstaates besitzen und in diesem Mitgliedsstaat ihre Wählbarkeit nicht verloren haben. In Zweifelsfällen kann auch eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedsstaats über die Wählbarkeit verlangt werden. Ferner kann von Unionsbürgern/Unionsbürgerinnen verlangt werden, dass sie einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegen und ihre letzte Adresse in ihrem Herkunftsmitgliedsstaat angeben.
Ort und Zeit einer eventuellen persönlichen Vorstellung werden den Bewerbern und Bewerberinnen rechtzeitig mitgeteilt.
Im Falle einer Neuwahl beginnt die Frist für die Einreichung neuer Bewerbungen am Montag, dem 7. November 2016, und endet am Mittwoch, dem 9. November 2016, 18.00 Uhr.
Der bisherige Stelleninhaber bewirbt sich wieder.
