Die Verfahrensbeschreibungen von A - Z enthalten zu den staatlichen Verwaltungsdienstleistungen jeweils alle wesentlichen Informationen zu Voraussetzungen, zuständiger Stelle, Verfahrensablauf, erforderlichen Unterlagen, Fristen/Dauer, Kosten/Leistung und Rechtsgrundlage.
Ein- und Ausfuhr geschützter Pflanzen- und Tierarten Genehmigung
Unter die Genehmigungspflicht fallen lebende und tote Tiere und Pflanzen sowie Teile oder Erzeugnisse mit Bestandteilen daraus.
Außerdem können Sie folgende CITES-Sondergenehmigungen beantragen:
- Bescheinigung für Musikinstrumente,
 - Bescheinigung für Wanderausstellungen,
 - Musterkollektionsbescheinigung und
 - Reisebescheinigung für Haustiere geschützter Arten
 
Die erteilte Genehmigung müssen Sie bei der Ein- oder Ausfuhrzollstelle zur artenschutzrechtlichen Zollabfertigung vorlegen.
Sie brauchen die Genehmigung auch, wenn Sie das Exemplar wiederaus- oder wiedereinführen möchten.
Onlineantrag und Formulare
- CITES-Genehmigung beantragen
 - Nachweisdokumente zur Ausfuhr oder Wiederausfuhrbescheinigung für Erzeugnisse oder Teile von Pflanzen oder Tieren sowie für tote Exemplare
 - Nachweisdokumente zur Ausfuhr oder Wiederausfuhrbescheinigung für lebende Exemplare
 - Nachweisdokumente zur Einfuhr für Erzeugnisse oder Teile von Pflanzen oder Tieren sowie für tote Exemplare
 - Nachweisdokumente zur Einfuhr für lebende Exemplare
 
Zuständige Stelle
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Die speziellen Voraussetzungen für die Genehmigung richten sich nach dem Schutzgrad der Art, die Sie ein- oder ausführen möchten, und der Art des Antrags.
- positive Stellungnahme der wissenschaftlichen Behörde (bei Antrag auf Wiederausfuhrbescheinigung nicht erforderlich)
 - Bei der Beantragung einer Einfuhrgenehmigung Ausfuhrdokument des Ausfuhrstaates in Kopie
 
Verfahrensablauf
Eine Genehmigung zur Ein- oder Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr können Sie schriftlich oder elektronisch beantragen.
Wenn Sie die Genehmigung schriftlich beantragen:
Laden Sie sich das Antragsformular und das Folgeformular herunter
- Füllen Sie es aus und schicken Sie es gemeinsam mit den für die Art des Antrages erforderlichen Nachweisdokumenten an das Bundesamt für Naturschutz.
 - Wenn alle Voraussetzungen für die Genehmigung vorliegen, wird Ihnen diese per Post zugesandt.
 - Wenn Ihr Antrag abgelehnt wurde, erhalten Sie einen kostenpflichtigen Ablehnungsbescheid per Post.
 
Wenn Sie die Genehmigung elektronisch beantragen:
- Gehen Sie auf www.cites-online.de und folgen Sie den Anweisungen
 - dort stehen Ihnen zusätzlich verschiedene Serviceleistungen zur Verfügung, z. B.
  
- die Übersendung von Nachweisdokumenten gemeinsam mit dem elektronischen Antrag,
 - die Auswahl der Zahlungsart und
 - die lokale Speicherung des gestellten Antrages auf Ihrem PC zur späteren Weiterbearbeitung bzw. Nutzung als Vorlage für neue Anträge.
 
 
- Wenn alle Voraussetzungen für die Genehmigung vorliegen, wird Ihnen diese per Post zugesandt.
 
- Wenn Ihr Antrag abgelehnt wurde, erhalten Sie einen kostenpflichtigen Ablehnungsbescheid per Post.
 
Fristen
- Nutzung der Genehmigungen zur Einfuhr, Ausfuhr oder Wiederausfuhr: spätestens am letzten Tag der Gültigkeit der Dokumente
 - Einlegung eines Widerspruchs gegen einen Ablehnungsbescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
 
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular und gegebenenfalls Folgeformular für mehr als eine Art
 - Nachweisdokumente zur Beantragung der Einfuhrgenehmigung für lebende Exemplare
 - Nachweisdokumente zur Beantragung der Einfuhrgenehmigung für Erzeugnisse oder Teile von Pflanzen oder Tieren sowie für tote Exemplare
 - Nachweisdokumente zur Beantragung der Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung für lebende Exemplare
 - Nachweisdokumente zur Beantragung der Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung für Erzeugnisse oder Teile von Pflanzen oder Tieren sowie für tote Exemplare
 
Kosten
- Genehmigung: EUR 15,00 bis EUR 60,00
 - Hinweis: In besonderen Fällen kann eine Gebührenbefreiung gewährt werden.
 
Bearbeitungsdauer
Genehmigung: maximal 1 Monat
Hinweis: Die Bearbeitungsdauer kann sich verlängern, wenn zusätzliche Informationen von Behörden des Ursprungs- oder Ausfuhrlandes oder fachliche Stellungnahmen von Experten erforderlich sind.
Hinweise
keine
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
09.08.2023 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
		
			
	
		