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Vorgeschichte bis zur Gründung

Solange es eine Menschheitsgeschichte gibt, finden wir darin das Wort Feuer. Es liegt im Wesen unserer freiwillig erwählten Tätigkeit als Feuerwehrmann begründet, dass wir uns mit der verderbenbringenden Macht des Feuers und mit der Abwehr von Feuersgefahren befassen. Das Feuer aber hat eine Doppelnatur und ist gleichzeitig auch jenes Element, das Licht und Wärme spendet und ein Segen für die Menschheit bedeutet.

In den alten, eng gebauten Ansiedlungen hat man sehr bald die Schrecken und verheerenden Auswirkungen von Feuersbrünsten erfahren. Die Häuser waren meist ganz aus Holz gebaut und ihre Dächer waren mit Schindeln oder Stroh gedeckt. Die Feuerstätten lagen in der Regel mitten im Haus und hatten noch keine Kamine. Darüber hinaus ist mit der technischen Entwicklung die Gefahr zu Brandkatastrophen riesig gewachsen.
Daher suchte man schon früh nach Abwehrmitteln. Markgraf Karl Wilhelm von Baden-Durlach erließ am 24.Oktober 1715 die fünfzig Paragraphen umfassende badische General Feuer Ordnung, welche erst wieder im Jahr 1824 außer Kraft gesetzt wurde. Sie enthielt Bau, Feuerverhütungs und Feuerschauvorschriften. Darüber hinaus Maßgaben über die Bereithaltung und Beibringung von Löschwasser, von der Bevorratung von Handspritzen und Feuereimern, die Alarmierung sowie das Verhalten nach gelöschten Bränden. Damit diese Ordnung immer im Gedächtnis bleibt, wurde am Schluss vermerkt: "... und sich Niemand mit der Unwissenheit entschuldigen möge, so solle dieses alle Jahre wenigstens zweimal vor öffentlicher Gemeinde verlesen und auch einem jeden, so es verlanget, ein Exemplar davon um die Gebühr zugestellt werden."

Auch im Schönauer Tal wurden frühzeitig Anordnungen erlassen, mit Licht vorsichtig umzugehen. In einer Anordnung vom Jahre 1740 heißt es unter anderem:

  1. Es solle niemand Spanlicht anderswo brennen, als in wohl verwahrten Stuben und Küchen. Spanlicht darf nicht über die Gassen getragen werden. Es sei, dass das Licht in einer wohl versorgten Laterne getragen wird. Diejenigen, welche gegen dieses Verbot handeln, haben es zu büßen mit 3 Pfund Geldstrafe.
  2. Das Waschen und Garn bauchen ist bei Strafe von 10 Pfund verboten.
  3. Aller Hanf oder Flachs solle nicht in und bei den Häusern, sondern außer denselben und hiervon weit entfernt, und an Orten wo keine Gefahr entstehen mag, nach der Vorgesetzten-Erlaubnis und Erkenntnis, gedörret und gebrochen werden, bei Strafe von 10 Pfund.
  4. Ein jeder Bürger und Inhaber eines Hauses soll eine besondere Leiter haben, um auf das Dach zu gelangen.
  5. Die Schmied, oder wer es auch sonsten sein mag, solle keine Kohle zuführen, es sei, dass solche wenigstens 14 Tag zuvor wohl ausgezogen und gelöscht worden sei, bei Strafe von 10 Pfund.
  6. Zu allen 4 Quartalen sollen die Vorgesetzten bei ihren obhabenden Pflichten und Eiden bei den Feuerwerkern und andern dergleichen eine ordentliche Visitation vornehmen.

Die Verordnung ließ an Klarheit und Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig. Sie hatte ihre Wirkung nicht verfehlt, da Brände durch Fahrlässigkeit in den vergangenen Jahrhunderten bis zum Jahre 1900 verhältnismäßig selten zu verzeichnen waren.
Das Vogteiamt und die Regierung haben im Jahre 1808 die Stadt Schönau im Schwarzwald angewiesen, eine Feuerspritze mit Feuerhaken, Feuerleitern und Feuereimern anzuschaffen und dazu einen Schuppen zu errichten.
Dieser Schuppen wurde dann auch unterhalb der katholischen Kirche errichtet.

Aber auch der Bedachung und Beschaffenheit der Häuser wurde in Bezug auf die Brandgefahr erhöhte Aufmerksamkeit geschenkt. Im Jahre 1837 verfügte das Großherzogliche Bezirksamt, dass bei Neubauten künftig Lehmziegel statt bisher Stroh und Holzschindel zu verwenden sind. Am 10. April 1838 wurde eine Erhebung gemacht, welche Anzahl von Häusern noch Stroh und Schindelbedachung tragen. Von 87 Häusern, die Schönau im Schwarzwald damals zählte, waren nur wenige mit Lehmziegeln bedeckt. Des weiteren wurden die Hausbesitzer aufgefordert, um die Kamine herum eine Hartbedachung anzubringen. Das Stroh über den Hauseingängen war mit Eisendraht an den Dachlatten zu befestigen, damit bei einem Brand das Strohdach nicht auf einmal abrutschen und die Ausgänge blockieren konnte.

In gewissen Zeitabschnitten wurden immer wieder Verordnungen zur Verbesserung des Feuerschutzes erlassen. So auch am 8. Juli 1846. Bürgermeister Eduard Böhler stellte für die Gemeinden des Bezirks Schönau eine Feuerlöschordnung auf, welche vom Großherzoglichen Bezirksamt am 25. August 1846 genehmigt wurde. Die Feuerlöschordnung besagt eingangs: "Wenn das verheerende Element das Feuer unser Eigentum oder das Eigentum unserer Nebenmenschen zerstört oder zu zerstören droht, dann ist es jeden braven Bürgers heiligste Pflicht, mit helfender Hand auf die Brandstätte zu eilen und Hilfe zu leisten den Bedrängten, welchem Stande sie auch angehören mögen."
Die Alarmierung erfolgte durch Trommelschlag und Läuten (sogenanntes Stürmen). Brannte es in Schönau, so wurde mit allen Glocken geläutet. Bei einem Brand in einer benachbarten Gemeinde wurde allein die Trommel geschlagen. Die Polizei- und Wachtmannschaft hatte bei Brandausbruch die Aufgabe, den Bürgermeister, den Oberaufseher und Spritzenbegleiter, die Aufseher der Feuerlöschgerätschaften und Spritzenführer, sowie die Feuerreiter herbeizurufen und das Spritzenhaus aufzuschließen.

Die Leitung des Feuerlöschgeschäfts oblag einem Oberaufseher, dem die ganze Löschmannschaft untergeordnet war. Auch die Aufgaben der Spritzenmeister, Obmänner, Mannschaften und der Feuerreiter waren genau festgelegt. Die Bauhandwerker bildeten ebenfalls eine eigene Abteilung. Sie hatten sich im Brandfall mit Zimmeräxten und Maurerhämmern beim Spritzenhaus zu versammeln. Zur Aufsicht und Aufbewahrung der bei einem Brand geretteten Wertsachen wurde ebenfalls eine separate Mannschaft aufgestellt.
Der Spritzenführer, welcher als erstes mit angeschirrten Pferden am Spritzenhaus erschien und zum Anspannen vollständig bereit war erhielt eine Prämie in Höhe von 2 Gulden, der zweite 1 Gulden 30 Kreuzer, der dritte 1 Gulden. Außerdem erhielten die erschienenen Knechte Trinkgelder.

In der Feuerlöschordnung wurde weiter geregelt, dass die Löschmannschaften sich gänzlich den Anordnungen des Bürgermeisters, der Mitglieder des Gemeinderates, des Oberaufsehers und der Obmänner zu unterwerfen hatten. "Die Löschmannschaft soll ihr Bestreben darauf richten, nicht nur durch nützlichen Eifer und Gehorsam sich auszuzeichnen und unter sich pünktliche Ordnung zu halten, sondern auch andere Löschmannschaften aus benachbarten Gemeinden ein gutes Beispiel zu geben und bei allenfalls vorkommenden üblen Willen, einander mahnend zuzusprechen".
Zuwiderhandlungen gegen die Feuerlöschordnung wurden mit Strafen von 1 bis 5 Gulden geahndet.