Bürgermeisterwahl

Hinweis zu einer möglichen Neuwahl

Entfällt auf Niemanden mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet am 2. Mai 2021 eine Neuwahl statt. Bei der Neuwahl entscheidet die höchste Stimmenzahl, bei Stimmengleichheit das Los.
Im Falle einer Neuwahl beginnt die Frist für die Einreichung neuer Bewerbungen am Montag, den 19. April 2021 und endet am Mittwoch, den 21. April 2021, 18 Uhr.
Der Gemeindewahlausschuss würde in diesem Fall dann am Mittwoch, den 21. April 2021 um 18 Uhr in einer öffentlichen Sitzung im Sitzungszimmer des Rathauses Utzenfeld die Zulässigkeit der eingegangenen Bewerbungen prüfen.
Für diesen Fall sind die öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Bewerbungen sowie die öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung der Neuwahl ab 23. April 2021 bis zum Neuwahltermin an der Verkündungstafel des Rathauses in Utzenfeld angeschlagen. Gemäß Bekanntmachungssatzung wird hiermit auf die eventuell erforderlichen Anschläge hingewiesen.

Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters am 18. April 2021

Die öffentliche Bekanntmachung über das Ergebnis der Bürgermeisterwahl der Gemeinde Utzenfeld vom 18. April 2021 ist ab dem darauffolgenden Montag an der Verkündungstafel des Rathauses angeschlagen. Gemäß der Bekanntmachungssatzung wird hiermit auf den Anschlag hingewiesen.

Öffentliche Sitzung des Gemeindewahlausschusses

Im Anschluss an die Wahlhandlung (16 Uhr) findet am Sonntag, den 18. April 2021 eine öffentliche Sitzung des Gemeindewahlausschusses in der Gemeindehalle Utzenfeld statt. Als einziger Punkt steht die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters auf der Tagesordnung.

Bekanntmachungen zur Durchführung der Wahl

Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters am 18. April 2021

Wahltag, Wahllokal und Wahlzeit

Am Sonntag, den 18. April 2021 findet in Utzenfeld die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters statt. Sollte sich ein zweiter Wahlgang ergeben, ist dieser am Sonntag, den 2. Mai 2021.Die Gemeinde ist in einen Wahlbezirk eingeteilt. Dieser befindet sich in der Gemeindehalle Utzenfeld, Spanigasse 6, 79694 Utzenfeld.Die Wahlzeit dauert von 9 bis 16 Uhr.

Voraussetzung für die Wählbarkeit

Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und Unionsbürger, die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen; die Bewerber müssen am Wahltag das 25., dürfen aber noch nicht das 68. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten und dürften nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.

Bewerbungen für die Bürgermeisterwahl

Für die Bürgermeisterwahl sind zwei Bewerbungen eingegangen. Beworben haben sich Hartmut Schwäbl sowie Martin Wietzel aus Utzenfeld.

Wahlberechtigte bei der Bürgermeisterwahl und Briefwahl

Zur Bürgermeisterwahl sind die Bürger/innen der Gemeinde Utzenfeld wahlberechtigt. Eine Wahlbenachrichtigung ist den Wahlberechtigten zugestellt worden.

Was ist bei der Briefwahl zu beachten?

Wahlscheine und Briefwahlunterlagen können von den in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis Freitag, den 16. April 2021, 18 Uhr, beim Bürgermeisteramt Utzenfeld beantragt werden. Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, im Wahllokal beantragt werden.Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an den Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 16 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Was ist im Wahllokal zu beachten?

Im Wahllokal ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Bitte bringen Sie Ihre Wahlbenachrichtigung mit ins Wahllokal. Jeder Wähler hat eine Stimme. Er gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er den Namen eines im Stimmzettel vorgedruckten Bewerbers ankreuzt oder auf sonst eindeutige Weise ausdrücklich als gewählt kennzeichnet; das Streichen der übrigen Namen allein genügt jedoch nicht, oder den Namen einer anderen wählbaren Person mit weiteren Angaben zur zweifelsfreien Identifizierung dieser Person in die freie Zeile einträgt.Beleidigende oder auf die Person des Wählers hinweisende Zusätze oder nicht nur gegen einzelne Bewerber gerichtete Vorbehalte auf dem Stimmzettel, oder wenn sich eine derartige Äußerung bei der Briefwahl im Stimmzettelumschlag befindet sowie jede Kennzeichnung des Stimmzettelumschlags der Briefwahl machen die Stimmabgabe ungültig

Wer ist zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister gewählt?

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen erhalten hat. Entfällt auf niemanden mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet am 2. Mai 2021 eine Neuwahl statt. Bei der Neuwahl entscheidet die höchste Stimmenzahl, bei Stimmengleichheit das Los.

Öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung der Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters am 18. April 2021

Die öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung der Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters am Sonntag, den 18. April 2021, ist ab Freitag, den 9. April 2021, an der Verkündungstafel des Rathauses angeschlagen.

Die Wahlzeit dauert von 9 bis 16 Uhr. Die Gemeinde Utzenfeld ist in einen Wahlbezirk eingeteilt. Dieser befindet sich in der Gemeindehalle Utzenfeld, Spanigasse 6, 79694 Utzenfeld.  Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Der Stimmzettel enthält die Namen der Bewerber, die öffentlich bekannt gemacht wurden. Der Wähler kann auch nicht im Stimmzettel vorgedruckte wählbare Person wählen. Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und Unionsbürger, die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen; die Bewerber müssen am Wahltag das 25., dürfen aber noch nicht das 68. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten und dürften nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.

Jeder Wähler hat eine Stimme. Er gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel den Namen eines im Stimmzettel vorgedruckten Bewerbers ankreuzt oder auf sonst eindeutige Weise ausdrücklich als gewählt kennzeichnet; dass Streichen der übrigen Namen allein genügt jedoch nicht, oder den Namen einer anderen wählbaren Person mit weiteren Angaben zur zweifelsfreien Identifizierung dieser Person in die freie Zeile einträgt.Beleidigende oder auf die Person des Wählers hinweisende Zusätze oder nicht nur gegen einzelne Bewerber gerichtete Vorbehalte auf dem Stimmzettel, oder wenn sich eine derartige Äußerung bei der Briefwahl im Stimmzettelumschlag befindet sowie jede Kennzeichnung des Stimmzettelumschlags der Briefwahl machen die Stimmabgabe ungültig.

Jeder Wähler kann, außer bei Beantragung eines Wahlscheins, nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahlbenachrichtigung angegeben.Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.Jeder Wähler erhält beim Betreten des Wahlraums den amtlichen Stimmzettel ausgehändigt. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und dort in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
Wer einen Wahlschein hat, kann in einem beliebigen Wahlbezirk der Gemeinde oder durch Briefwahl wählen. Der Wahlschein enthält auf der Rückseite nähere Hinweise darüber, wie durch Briefwahl gewählt wird.Der Wahlberechtigte kann seine Stimme nur persönlich abgeben. Ein Wahlberechtigter der nicht schreiben oder lesen kann oder der durch körperliche Gebrechen gehindert ist, seine Stimme allein abzugeben, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird nach § 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.Die Wahlhandlung sowie die anschließende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Bewerbungen zur Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin am 18. April 2021

Nachstehend werden die Bewerber für die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin bekannt gemacht, deren Bewerbungen vom Gemeindewahlausschuss zugelassen wurde:

Schwäbl, Hartmut Georg; Lehrer; Jahr der Geburt: 1969; Anschrift: 79694 Utzenfeld, Gartenstraße 12.
Wietzel, Martin; Sicherheitsingenieur/Elektromeister; Jahr der Geburt: 1969; Anschrift: 79694 Utzenfeld, Im Grün 7.

Diese Bewerber werden in den amtlichen Stimmzettel aufgenommen.
Die öffentliche Bekanntmachung ist an der Bekanntmachungstafel des Rathauses in Utzenfeld angeschlagen.

Öffentliche Sitzung des Gemeindewahlausschusses und Bekanntmachung der zugelassenen Bewerbungen zur Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin am 18. April 2021

Am Montag, den 22. März 2021 tagt ab 18 Uhr der Gemeindewahlausschuss in einer öffentlichen Sitzung im Rathaus Utzenfeld, Sitzungszimmer, der die Zulässigkeit der eingegangenen Bewerbungen zur Bürgermeisterwahl am 18. April 2021 prüft.
Die öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Bewerber ist am Tag nach der Sitzung des Gemeindewahlausschusses für die Dauer einer Woche an der Bekanntmachungstafel des Rathauses in Utzenfeld angeschlagen.

Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin

Wegen Ablaufs der Amtszeit des derzeitigen Amtsinhabers wird die Wahl des/der Bürgermeisters/Bürgermeisterin der Gemeinde Utzenfeld notwendig.
Die Wahl findet statt am Sonntag, den 18. April 2021.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Entfällt auf keine/n Bewerber/in mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet Neuwahl statt, bei der neue Bewerber/innen zugelassen sind.
Eine erforderlich werdende Neuwahl findet statt am Sonntag, den 2. Mai 2021.
Bei der Neuwahl entscheidet die höchste Stimmenzahl und bei Stimmengleichheit das Los.
Die Amtszeit des/der gewählten Bürgermeisters/Bürgermeisterin beträgt 8 Jahre.

Wahlberechtigt sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes sowie Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger), die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde mit Hauptwohnung wohnen und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Diese werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und können wählen. Der Bürgermeister ist berechtigt, vom Unionsbürger zur Feststellung seines Wahlrechts einen gültigen Identitätsausweis sowie eine Versicherung an Eides statt mit der Angabe seiner Staatsangehörigkeit zu verlangen.

Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, sind mit der Rückkehr wahlberechtigt. Wahlberechtigte, die nach ihrer Rückkehr am Wahltag noch nicht mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlordnung beizufügen.
Vordrucke für diese Erklärung hält das Bürgermeisteramt Utzenfeld bereit.
Die Anträge auf Eintragung müssen schriftlich gestellt werden und - ggf. samt der genannten eidesstattlichen Versicherung - spätestens bis zum Sonntag, 28. März 2021, beim Bürgermeisteramt Utzenfeld eingehen.

Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin am 18. April 2021 und eine etwa erforderlich werdende Neuwahl am 2. Mai 2021.

Bei der Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin und der etwa erforderlich werdenden Neuwahl kann nur wählen, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

1.       Wählerverzeichnis
1.1     In das Wählerverzeichnis werden von Amts wegen die für die Wahl am 18. April 2021 Wahlberechtigten eingetragen.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 28. März 2021 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann (siehe Nr. 1.3).
Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, sind mit der Rückkehr wahlberechtigt. Wahlberechtigte, die nach ihrer Rückkehr am Wahltag noch nicht mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlordnung beizufügen.
Vordrucke für diese Anträge und Erklärungen hält das Bürgermeisteramt Utzenfeld, Wiesentalstraße 29, 79694 Utzenfeld, bereit.
Die Anträge auf Eintragung müssen schriftlich gestellt werden und - ggf. samt der genannten eidesstattlichen Versicherung spätestens bis zum Sonntag, 28. März 2021 beim Bürgermeisteramt Utzenfeld eingehen.
Wahlberechtigte mit Behinderungen können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Wird dem Antrag entsprochen, erhält der/die Betroffene eine Wahlbenachrichtigung, sofern nicht gleichzeitig ein Wahlschein beantragt wurde.
1.2     Das Wählerverzeichnis wird an den Werktagen von 29. März bis 2. April 2021 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus Schönau im Schwarzwald, Talstraße 22, 79677 Schönau im Schwarzwald, Bürgerservice, Zimmer 1, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Einsicht und Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Abs. 1 bis 4 Bundesmeldegesetz eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtsnahme ist durch Datensichtgerät möglich.
1.3     Der Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am Donnerstag, den 1. April 2021 bis 16.30 Uhr beim Bürgermeisteramt Schönau im Schwarzwald, Talstraße 22, 79677 Schönau im Schwarzwald, Zimmer 1, die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen. Der Antrag kann schriftlich oder zur Niederschrift gestellt werden.
1.4     Der Wahlberechtigte kann grundsätzlich nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahlbenachrichtigung angegeben. Wer in einem anderen Wahlraum oder durch Briefwahl wählen möchte, benötigt dazu einen Wahlschein (siehe Nr. 2).

2.       Wahlscheine
2.1     Einen Wahlschein erhält auf Antrag
2.1.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
2.1.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a)   wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach § 3 Abs. 2 und 4 Kommunalwahlordnung - KomWO - (vgl. 1.1) oder die Berichtigung des Wählerverzeichnisses zu beantragen;
dies gilt auch, wenn ein Unionsbürger nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die zur Feststellung seines Wahlrechts verlangten Nachweise nach § 3 Abs. 3 und 4 KomWO vorzulegen,
b)   wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder Einsichtsfrist entstanden ist,
c)   wenn sein Wahlrecht im Widerspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeisteramt bekannt geworden ist.
2.2     Für eine etwa erforderlich werdende Neuwahl am 2. Mai 2021 erhält ferner einen Wahlschein von Amts wegen, wer für die Wahl am 18. April 2021 einen Wahlschein nach Nr. 2.1.2 erhalten hat.
2.3     Wahlscheine können für die Wahl am 18. April 2021 bis Freitag, 16. April 2021, 18 Uhr, für eine etwa erforderlich werdende Neuwahl am 2. Mai 2021 bis Freitag, 30. April 2021, 18 Uhr, beim Bürgermeisteramt Utzenfeld, Wiesentalstraße 29, 79694 Utzenfeld, schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form beantragt werden.
Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Wahlschein noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragt werden. Das Gleiche gilt für die Beantragung eines Wahlscheins aus einem der unter Nr. 2.1.2 genannten Gründen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich für die Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
2.4     Wer einen Wahlschein hat, kann entweder in einem beliebigen Wahlraum der Gemeinde oder durch Briefwahl wählen. Der Wahlschein enthält dazu nähere Hinweise. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
          - einen amtlichen Stimmzettel
          - einen amtlichen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl
          - einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird. Der Wahlberechtigte, der seine Briefwahlunterlagen beim Bürgermeisteramt selbst in Empfang nimmt, kann an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben.
2.5     Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an den Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 16 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.
Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Gemeinde Utzenfeld

Wiesentalstraße 29
79694 Utzenfeld
Telefon 07673 275
Fax 07673 91457
E-Mail info@utzenfeld.de
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Verbandsverwaltung

Gemeindeverwaltungsverband Schönau im Schwarzwald
Talstraße 22
79677 Schönau im Schwarzwald
E-Mail
Telefon 07673 8204-0
Fax 07673 8204-14

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Öffnungszeiten der Verbandsverwaltung im Rathaus Schönau

Montag bis Freitag 
8.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag                    
14.00 bis 18.00 Uhr
Donnerstag
14.00 bis 16.30 Uhr  

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