Bekanntmachung der Bodenrichtwerte zum Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022
Aufgrund der geplanten Grundsteuerreform wurden von den Gutachterausschüssen die Bodenrichtwerte zum Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022 neu festgestellt.
Nach § 196 des Baugesetzbuches i.V. mit § 12 Abs. 3 der Gutachterausschussverordnung sind die Bodenrichtwerte zu ermitteln, ortsüblich bekanntzumachen, sowie dem Landkreis und dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Aufgrund der Kaufpreissammlung wurden die hierfür geeigneten Verkaufsfälle der Richtwertermittlung zugrunde gelegt.