Schöffenwahl 2023

Gemeinden nehmen Bewerbungen entgegen

Grafik zur Schöffenwahl

Im Jahr 2023 finden in Baden-Württemberg wieder die Schöffenwahlen statt. Die neue Amtsperiode beginnt am 1. Januar 2024 und dauert fünf Jahre bis 2028.

Welche Aufgaben, Rechte und Pflichten haben Schöffen?

Durch die Beteiligung von Laienrichtern im Strafprozess werden nichtjuristische Wertungen und Überlegungen in den richterlichen Entscheidungsprozess eingebracht und die spezielle Sachkunde, Lebens- und Berufserfahrung der Schöffen für die Urteilsfindung genutzt. Schöffen sind wie Berufsrichter nur dem Gesetz unterworfen und nicht an Weisungen gebunden. Schöffen üben das Richteramt in der Hauptverhandlung in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter aus und sind ebenfalls zur Unparteilichkeit verpflichtet. Ihnen steht in der Verhandlung das Fragerecht zu. Schöffen sind auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit zur Verschwiegenheit über alles, was mit ihrer richterlichen Tätigkeit zusammenhängt, verpflichtet. Erleiden Schöffen durch ihre Tätigkeit einen Verdienstausfall, so erfolgt in der Regel eine Entschädigung. Auch Fahrtkosten und sonstige Aufwendungen sowie Nachteile in der Haushaltsführung können ersetzt werden.

Wie werde ich Schöffe oder Jugendschöffe?

Wer sich für das Ehrenamt des Schöffen interessiert, muss sich bei seiner Wohnortgemeinde (auf dem Rathaus) bewerben. Für die Gemeinden des Gemeindeverwaltungsverbandes Schönau im Schwarzwald nimmt Dirk Pfeffer, Telefon 8204-20, dpfeffer@schoenau-im-schwarzwald.de die Bewerbungen bis Freitag, den 24. März 2023 entgegen. In der Gemeinderatssitzung im April werden dann in den jeweilligen Gemeinden entsprechende Entscheidungen getroffen.

Welche Voraussetzungen muss ein Bewerber erfüllen?

Bewerber müssen deutsche Staatsangehörige sein und sollen in der Gemeinde, in der sie sich als Schöffe bewerben, wohnen. Bei Beginn der Amtsperiode müssen sie das 25. Lebensjahr vollendet haben. Eine Berufung in das Schöffenamt soll nicht mehr erfolgen, wenn ein Bewerber bei Beginn der Amtsperiode das 70. Lebensjahr vollendet hat, er aus gesundheitlichen Gründen nicht geeignet oder in Vermögensverfall geraten ist. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Begleitung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, oder Personen, die in Folge eines Richterspruchs die Fähigkeit zur Begleitung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer Vorsatztat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurden, sind allgemein für das Amt eines Schöffen unfähig. Jugendschöffen sollten darüber hinaus erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein.

Bewerbungsformulare

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Gemeindeverwaltungsverband Schönau im Schwarzwald
Talstraße 22
79677 Schönau im Schwarzwald
E-Mail
Telefon 07673 8204-0
Fax 07673 8204-14

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