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Die Verfahrensbeschreibungen von A - Z enthalten zu den staatlichen Verwaltungsdienstleistungen jeweils alle wesentlichen Informationen zu Voraussetzungen, zuständiger Stelle, Verfahrensablauf, erforderlichen Unterlagen, Fristen/Dauer, Kosten/Leistung und Rechtsgrundlage.

Leistungen

Persönliche Arbeitslosigkeit melden

Wenn Sie sich arbeitslos melden, gilt das Arbeitslosengeld grundsätzlich als beantragt, es sei denn, Sie geben eine abweichende Erklärung ab. Für den Antrag auf Arbeitslosengeld sind gesonderte Unterlagen erforderlich.

Es ist daher wichtig, dass Sie spätestens am 1. Tag Ihrer Arbeitslosigkeit in die für Sie zuständige Arbeitsagentur kommen, um sich persönlich arbeitslos zu melden. Sie können sich auch schon früher persönlich arbeitslos melden. Dies ist rechtswirksam jedoch frühestens 3 Monate, bevor Sie arbeitslos werden, möglich.

Beachten Sie: Das Arbeitslosengeld wird frühestens ab dem Tag gezahlt, an dem Sie sich persönlich arbeitslos gemeldet haben.

Es ist kein Problem, wenn die Agentur für Arbeit zum Beispiel an Wochenenden oder Feiertagen geschlossen ist und Sie sich deswegen nicht am 1. Tag nach dem Ende Ihrer Beschäftigung persönlich arbeitslos melden können. Wenn Sie sich am nächsten Tag, an dem die Agentur für Arbeit wieder geöffnet ist, persönlich arbeitslos melden, gilt Ihre Arbeitslosmeldung rückwirkend.

Wird Ihre Arbeitslosigkeit mehr als 6 Wochen lang unterbrochen, zum Beispiel, weil Sie einen Job gefunden haben oder ein Praktikum machen, dann ist Ihre Arbeitslosmeldung nicht mehr gültig. Wenn Sie danach wieder arbeitslos sind, müssen Sie sich erneut persönlich arbeitslos melden. 

Die Wirkung der Arbeitslosmeldung erlischt, wenn Sie eine Erwerbstätigkeit aufnehmen – unabhängig von deren Dauer – und dies Ihrer Agentur für Arbeit nicht unverzüglich mitgeteilt haben.

Wenn Sie vorübergehend arbeitsunfähig sind und die Agentur für Arbeit am 1. Tag Ihrer Genesung nicht geöffnet ist, sollten Sie sich spätestens am letzten Tag Ihrer Arbeitsunfähigkeit arbeitslos melden. Sonst könnten Ihnen Nachteile entstehen. 

Wenn Sie Krankengeld beziehen und Ihre Krankenkasse Ihnen mitgeteilt hat, dass dieser Anspruch ausläuft und Sie Ihre bisherige Beschäftigung nicht wieder aufnehmen können, ist eine persönliche Arbeitslosmeldung auch möglich, wenn Sie weiterhin krankgeschrieben sind.

Wenn Sie krank oder anderweitig gesundheitlich eingeschränkt sind und sich nicht persönlich arbeitslos melden können, dann können Sie auch eine Vertretungsperson bestimmen, die das für Sie erledigt. Sie müssen sich dann aber unverzüglich persönlich bei Ihrer Agentur für Arbeit melden, sobald der Grund für Ihre Verhinderung entfallen ist.

Ab dem 1. Januar 2022 können Sie sich auch elektronisch im Fachportal der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos melden.

Onlineantrag und Formulare

Zuständige Stelle

Die Agentur für Arbeit, die für Ihren Wohnsitz zuständig ist

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Sie sind arbeitslos oder Sie werden innerhalb der nächsten 3 Monate voraussichtlich arbeitslos.

Verfahrensablauf

Sie müssen sich persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden, die für Ihren Wohnsitz zuständig ist:

  • Sprechen Sie persönlich in Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit zu den Öffnungszeiten vor und bringen Sie ein Ausweisdokument mit aktueller Meldeadresse mit, zum Beispiel Ihren Personalausweis. Sie brauchen keinen Termin zu vereinbaren. 
  • Sie erhalten die erforderlichen Informationen für die Beantragung von Arbeitslosengeld und einen Termin mit Ihrer Vermittlungsfachkraft.

Fristen

Um Nachteile zu vermeiden, sollten Sie sich spätestens am 1. Tag der Arbeitslosigkeit persönlich arbeitslos melden. 

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis mit aktueller Meldeadresse
  • Pass/Ersatzdokument in Verbindung mit einer aktuellen Meldebescheinigung
  • ab 1. Januar 2022 für die elektronische Arbeitslosmeldung: Online-Ausweisfunktion des Personalausweises, eines elektronischen Aufenthaltstitels oder einer eID- Karte

Kosten

Keine

Bearbeitungsdauer

In der Regel etwa 10 Minuten.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Stand: 17.01.2022

Verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Gemeinde Schönenberg

Belchenstr. 1
79677 Schönenberg
Telefon 07673 205
Fax 07673 887770
E-Mail gemeinde@79677-schoenenberg.de
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