Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung)

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (GKZ) sowie § 2 Abs. 2 Buchstabe d) der Verbandssatzung hat die Verbandsversammlung am 15. Juli 2010 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der den Gemeinden Aitern, Böllen, Fröhnd, Schönau im Schwarzwald, Schönenberg, Tunau, Utzenfeld und Wembach gehörenden Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,

1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;

2. wer die Gebührenschuld dem Verband gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetztes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren sind verpflichtet,

1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;

2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht,

1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung;

2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 4 Verwaltungsgebühren
1. Zulassung gewerblicher Tätigkeiten:

1.1 einmalige Tätigkeit 15,00 €

1.2 dauernde Tätigkeit 100,00 €

2. Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 10,00 €

3. Zustimmung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmales 10,00 €

§ 5 Benutzungsgebühren
Es werden erhoben:

1. Für die Bestattung

1.1 von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 470,00 €

1.2 von Personen im Alter unter 10 Jahren 210,00 €

1.3 von Tot- und Fehlgeburten 126,00 €

1.4 von Urnen 140,00 €

1.5 Zuschlag zu 1.1 bis 1.4 für Bestattungen an Werktagen außerhalb der Dienstzeiten des Friedhofpersonals von je 60 %

1.6 Zuschlag zu 1.1 bei Tieferlegung (§ 12 Abs. 5 der Friedhofssatzung) 100 %

2. Für die Überlassung eines Reihengrabes

2.1 für Verstorbene im Alter von 10 und mehr Jahren 150,00 €

2.2 für Verstorbene unter 10 Jahren 75,00 €

3. Für die Überlassung

3.1 eines Urnenreihengrabes (20 Jahre) 125,00 €

4. Verleihung von Grabnutzungsrechten

4.1 für ein Wahlgrab je Einzelfläche (30 Jahre) 450,00 €

4.2 für ein Urnenwahlgrab je Einzelfläche (30 Jahre) 350,00 €

4.3 für ein Urnennischengrab (bis zu drei Urnen) in der Urnenwand(20 Jahre) 1.000,00 €

4.3 Für den erneuten Erwerb des Nutzungsrechts - für die Dauer einer Nutzungsperiode wie Ziffer 4.1, 4.2 u. 4.3 - für einer davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer

5. Zuschlag für Auswärtige zu Ziffern 1 bis 4(Ehemalige Einwohner, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr im Verbandsgebiet wohnen, werden wie Einheimische behandelt) 25 %

6. Sonstige Leistungen

6.1 Für das Ausgraben und Umbetten von Leichen oder Urnen je Hilfskraft und Stunde 40,00 €

6.2 Ein Zuschlag zu 6.1 in besonders erschwerten Fällen von 50 %

6.3 Beisetzung der von auswärts überführten Gebeine 300,00 €

6.4 Für die Überlassung eines Urnengrabes im stillen (anonymen) Gräberfeld 150,00 €

7. Benutzung der Leichenhalle und Friedhofskapelle

7.1 Benutzung des Feierraumes bei Beerdigung oder Abdankungsfeier 50,00 €

7.2 Benutzung der Leichenhalle einschl. Kühlzelle je angefangener Tag 25,00 €

7.3 Benutzung der Leichenhalle einschl. Kühlzelle für Auswärtige je angefangener Tag 50,00 €

§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1.August 2010 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen vom 5. Dezember 2002 außer Kraft.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandsbekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Gemeindeverwaltungsverband Schönau im Schwarzwald geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Sitzung verletzt worden sind.

Schönau im Schwarzwald den 15.Juli 2010

Gemeindeverwaltungsverband

Seger, Verbandsvorsitzender

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